Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Weippert-Kunststofftechnik GmbH & Co. KG
Zeilbaumweg 28
74613 Öhringen

I. Geltungsbereich

Nachstehende Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen.

II. Anwendung

  1. Art und Umfang der Lieferung sind in der Auftragsbestätigung bestimmt.
  2. Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferanten verbindlich. Sofern der Kunde nicht binnen sieben Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht, kommt der Vertrag zu den dort genannten Bedingungen zustande.
  3. Mündliche Nebenabreden werden nur durch schriftliche Bestätigung des Lieferers rechtswirksam. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schrift- bzw. der Textform. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind. Mengen- oder Größenangaben sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, unverbindliche Näherungswerte.
  4. Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sofern sie bei einem früher vom Lieferanten bestätigen Auftrag in Bezug genommen werden. Einkaufsbestimmungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nur, wenn sie von ihm ausdrücklich anerkannt werden.
  5. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie vom Lieferant ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Nach den gesetzlichen Regelungen finden die Regelungen über den Fernabsatz im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern auf die Geschäftsbeziehung mit Unternehmern keine, auch nicht entsprechende Anwendung.
  6. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

III. Preise

  1. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zuzüglich Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.
  2. Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren um mehr als 8%, so ist der Lieferant berechtigt, eine Preisanpassung zu verlangen.
  3. Der Lieferant ist bei neuen Aufträgen nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  4. Bei Zahlungsverzug ist der Lieferer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu berechnen.
  5. Aufrechnung und Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts sind nur mit Zustimmung des Lieferers zulässig.
  6. Die Gültigkeit des Angebots beträgt sechs Monate.

IV. Liefer- und Abnahmepflicht, höhere Gewalt

  1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahl und der rechtzeitigen Materialbereitstellungen, soweit diese vereinbart wurden. Hat der Besteller Armierungsteile zugeliefert, so beginnt die Frist nicht vor deren Eingang zu laufen. Die Lieferfrist wird genau erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten. Wird eine vereinbarte Lieferfrist in Folge eigenen Verschuldens des Lieferanten nicht eingehalten, so ist der Kunde in jedem Fall verpflichtet, eine angemessene Nachfrist zu setzen. Der Besteller kann nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit zumutbar. Der Lieferer behält sich vor, die Lieferung bis zu 10% über oder unter den bestellten Mengen vorzunehmen.
  3. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungsgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferant spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Kunde diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferant berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.
  4. Erfüllt der Kunde seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferant, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, er kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Kunden freihändig verkaufen.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferanten, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände wie z.B. unverschuldete Betriebsstörungen oder Transportverzögerungen oder –Unterbrechungen, unverschuldeter Rohstoff- oder Energiemangel, gleich, die dem Lieferant die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzugs oder bei einem Unterlieferanten eintreten.
  6. Die Lieferzeit gilt mit der rechtzeitigen Mitteilung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Lieferers unmöglich ist.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Lieferungen sind Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferanten gegen den Kunden zustehenden Ansprüche, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises eine wechselmäßige Haftung des Lieferanten begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen.
  2. Eine Be- oder Verarbeitung durch den Kunden gilt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB für den Lieferanten ausgeführt.
  3. Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren durch den Kunden gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferanten an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.
  4. Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Kunden nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1-3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.
  5. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferanten, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferanten ab. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegenüber den Abnehmern des Kunden erforderlich sind.
  6. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung gemäß Abs. 2 und/oder 3 zusammen mit anderen dem Lieferanten nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Abs. 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferanten.
  7. Übersteigt der realisierbare Wert der für den Lieferanten bestehenden Sicherheiten der Gesamtforderungen um mehr als 10%, so ist der Lieferant auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferanten verpflichtet.
  8. Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden, soweit sie nicht von Dritten getragen sind.
  9. Falls der Lieferant nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Eine Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Sämtliche Zahlungen sind in Euro ausschließlich an den Lieferanten zu leisten. Falls nicht anders vereinbart ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.
  2. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB berechnet, sofern der Lieferant nicht einen höheren Schaden nachweist.
  3. Schecks oder Wechsel werden nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche mit Ihnen verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
  4. Der Kunde kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht von Zahlungen geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  5. Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden begründen, berechtigen den Lieferanten zur sofortigen Fälligstellung aller Forderungen. Darüber hinaus ist der Lieferant in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

VII. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

  1. Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferant Verpackung, Versandart und Versandweg.
  2. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes des Lieferanten auf den Kunden über. Bei einer vom Kunden zu vertretenden Verzögerung der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
  3. Auf schriftliches Verlangen des Kunden wird die Ware auf Kosten des Kunden gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.
  4. Im Fall des Annahmeverzuges des Kunden ist der Lieferant berechtigt, die Ware auf Kosten des Kunden einzulagern. Sofern der Lieferant die Ware selbst einlagert, stehen ihm Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungsbetrages der eingelagerten Ware je angefangener Kalenderwoche zu. Die Geltendmachung höherer Lagerkosten gegen Nachweis bleibt vorbehalten und können dem Kunden berechnet werden.

VIII. Mängelhaftung für Sachmängel

  1. Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Produktbeschreibung oder, sofern deren Erstellung vereinbart ist, die Ausfallmuster, welche dem Kunden auf Wunsch vom Lieferanten zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen. Es gelten die branchenüblichen Toleranzen. Ohne besondere schriftliche Vereinbarung erfolgt die Fertigung mit branchenüblichen Materialien und nach den Vereinbarungen, mangels Vereinbarung nach bekannten Herstellungsverfahren.
  2. Wenn der Lieferant den Kunden außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zusicherung.
  3. Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nicht anders vereinbart, alle Mängelansprüche 24 Monate nach Gefahrenübergang.
  4. Bei begründeter Mängelrüge ist der Lieferant zur Nacherfüllung (nach seiner Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung) verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt die Nacherfüllung wiederholt fehl, ist der Kunde berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz – oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel – oder Mangelfolgeschäden, gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Nr. 5. Ersetzte Teile sind auf Verlangen an den Lieferanten unfrei zurückzusenden.
  5. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferant ist der Kunde berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferanten nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
  6. Verschleiß oder Abnutzung im üblichen Umfang zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.
  7. Rückgriffsansprüche gemäß den § 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme des Rückgriffsberechtigten durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferant abgestimmten Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheit, voraus.

IX. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

  1. Der Lieferant haftet für Schadens- oder Aufwendungsersatz nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.
  2. Unberührt bleiben die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie.
  3. Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des unvorhersehbaren, vertragstypischen Schadens beschränkt. Unter wesentlichen Vertragspflichten sind die grundlegenden, elementaren Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zu verstehen, die in besonderer Weise für die ordnungsgemäße Durchführung oder Erfüllung des Vertrags von Bedeutung sind oder das zwischen den Parteien bestehende Vertrauensverhältnis ganz wesentlich beeinflussen, insbesondere also die Erfüllung von Lieferpflichten und wichtigen Hinweispflichten.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

X. Entwürfe/Klischees/Unterlagen

  1. An Entwürfen, Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Dokumenten des Lieferanten verbleibt diesem das alleinige Ausführungs- und Urheberrecht. Sofern der Kunde Vorlagen und Ideen zur Verfügung stellt, erhält der Lieferant ein Miturheberrecht in dem Umfang, wie die Vorlage oder der Entwurf vom Lieferanten gestaltet wurde.
  2. Sofern kein Auftrag zustande kommt, ist der Kunde verpflichtet, dem Lieferanten alle ihm ausgehändigten Unterlagen einschließlich etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben. Digitale Vervielfältigungen sind endgültig zu vernichten.
  3. Bei der zur Verfügungstellung von Vorlagen und Ideen stellt der Kunde den Lieferanten von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte, die Rechte hieran geltend machen, frei.
  4. Die vom Lieferanten angefertigten Entwürfe, Reinzeichnungen, Klischees und dergleichen bleiben dessen Eigentum, auch wenn dem Kunden die Herstellungskosten berechnet werden.

XI. Materialbeistellungen

  1. Werden Materialien vom Kunden geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.
  2. Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen der höheren Gewalt trägt der Kunde die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

XII. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

  1. Hat der Lieferant nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferant wird den Kunden auf ihm bekannte Rechte hinweisen, ist jedoch zu eigenen Recherchen nicht verpflichtet. Der Kunde hat den Lieferant von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird dem Lieferanten die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist er – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferanten durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.
  2. Dem Lieferant überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt. Sonst ist der Lieferant berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Kunden entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.
  3. Dem Lieferant stehen die Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu. Auf Verlangen hat der Kunde die Unterlagen, Dokumente, Formen, Muster oder Modelle einschließlich aller etwa gefertigten Vervielfältigungen unverzüglich an den Lieferanten zurückzugeben.
  4. Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nr. 1 entsprechend.

XIII. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort ist der des Lieferwerks.
  2. Gerichtsstand ist der Firmensitz des Lieferanten, das Amtsgericht Öhringen bzw. das Landgericht Heilbronn.
  3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

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